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   SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 377/08   

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SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 377/08 (https://dejure.org/2012,45689)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 11.12.2012 - S 27 KR 377/08 (https://dejure.org/2012,45689)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - S 27 KR 377/08 (https://dejure.org/2012,45689)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 389 (Ls.)
 
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  • BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht eines Tanz- und

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 377/08
    Heute steht Ballett für eine bestimmte Form des Bühnentanzes neben anderen Richtungen wie z. B. dem Modern Dance (vgl. BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank, m. w. Nw.).

    ee) Soweit die Klägerin als Tanzlehrerin für die von ihr auch zur Darstellung gebrachten (künstlerischen) Tänze ("Bollywood" und Kathak") tätig ist, unterfällt auch dies als "Lehre von Tanz als darstellende Kunst" dem Anwendungsbereich des § 2 S. 1 KSVG (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R, Rz. 18 ff., veröffentlicht in JURIS-Datenbank):.

    Der Bereich "Tanz" im Sinne von "Tanzkunst" (in Abgrenzung zum Tanzsport) umfasst Tänzer, Tanzlehrer und Choreografen für die Bereiche Ballett, Theater, Film und Fernsehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank, m. w. Nw.) .

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lehrer über eine staatlich anerkannte musikalische Berufsausbildung als Tänzer oder eine Berufsqualifikation als Tanzlehrer verfügen (vgl. BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank, m. w. Nw.) und ob angehende Berufstänzer oder Laien unterrichtet werden, die nur in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (vgl. BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank, m. w. Nw.) .

    Dass neben der Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Unterrichteten bei der Ausübung von Kunst auswirken, von der Klägerin auch andere (sozio-, psychotherapeutische oder pädagogische) Zwecke verfolgt werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R, Rz. 19, veröffentlicht in JURIS-Datenbank), ist weder ersichtlich, noch wird dies von der Beklagten behauptet.

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 11/06 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlereigenschaft - Tanzlehrerin für Tango

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 377/08
    Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Bereich der Tanzlehre oder der Tanzauftritte liegt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 11/06 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank, Rz. 15).

    Der Kunstbegriff ist deshalb aus dem Regelungswerk des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (BSG. Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 11/06 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank, m. w. Nw.).

    In solchen Fällen ist ausgehend vom Künstlerbericht mit seinen Katalogberufen als Einordnungshilfe vielmehr selbstständig nachzuvollziehen, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzuordnen ist und ob sie weder als Traditions- und Brauchtumspflege (Folklore, vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2007 - L 11 KR 523/07, veröffentlicht in JURIS-Datenbank) noch als (kunst)handwerkliche Tätigkeit (vgl. BSG, a. a. O., m. zahlr. Nw.) oder als Teil des Massen- und Freizeitsports (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2006 - B 3 KR 11/06 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank) aus dem Schutzbereich des KSVG auszugrenzen ist .

    Ist eine bestimmte Form des Tanzes Bestandteil des (professionellen) Spitzen- bzw. Leistungssports oder des (nicht-professionellen) Breiten- bzw. Freizeitsports, ist eine Einordnung als Kunst ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 07.10.2006 - B 3 KR 11/06 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank) .

    Soweit die Beklagte vorträgt, die Tänze "Bollywood" und Kathak" würden zum (Breiten-)Tanzsportprogramm des DTV zählen, sodass der Tanzunterricht der Klägerin der Ausübung von Breiten- bzw. Freizeitsport dienen würde (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 11/06 R, Rz. 17 ff., veröffentlicht in JURIS-Datenbank), wird dies hinreichend und schlüssig durch die ausführliche Darstellung der vom Gericht befragten Beauftragten des DTV für Orientalischen Tanz widerlegt (s. o.).

  • BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R

    Die Juroren bei DSDS sind Unterhaltungskünstler im Sinne des

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 377/08
    Jedoch hat das BSG bereits entschieden, dass der Künstlerbericht einer solchen Einordnung dann nicht entgegensteht, wenn es die Tätigkeit zur Zeit seiner Erstellung noch gar nicht gegeben hat (BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank, m. w. Nw.).

    Der Begriff der Unterhaltungskunst unterliegt demnach einem beständigen Wandel und die Rechtsprechung ist immer wieder zu dessen Weiterentwicklung aufgerufen ist, zumal wenn es um die Bewertung neuer Zeitströmungen und damit verbundener neuer künstlerischer Stilrichtungen geht (BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank, m. w. Nw.).

    Gerade das Fernsehen hat in jüngerer Vergangenheit verschiedene neue Unterhaltungsformate hervorgebracht, die als Teil eines einheitlichen Unterhaltungskonzepts bekannte Formen der Kleinkunst (z. B. Kabarett) mit anderen Elementen (z. B. Moderation, Talk-Show) verbinden, zum Teil aber auch völlig neue Wege gehen und nicht lediglich als Weiterentwicklung eines hergebrachten Genres anzusehen sind (BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank, m. w. Nw.).

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 14/92

    Künstlersozialversicherung - Kunstunterricht für Laien

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 377/08
    Dass bereits dieses eigenschöpferische Moment im Sinne eigener Choreographien bei der Vorbereitung und Darbietung des Tanzes, den Tanz als solchen zur Kunst werden lässt, meint offensichtlich auch das BSG, wenn es den Tanz per se als klassischen Werktyp der Kunst erwähnt (Urteil vom 25.10.1995 - 3 RK 24/94, Rz. 18; Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 14/92, Rz. 14; Urteil vom 07.07.2005 - B 3 KR 7/04 R, Rz. 16, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

    Anders ausgedrückt: Die Klägerin, die eigene Choreographien eines zeitgenössischen Tanzes (Bollywood) und eines per se Kreativität voraussetzenden klassischen indischen Tanzes entwickelt und zur Aufführung bringt, unterfällt sogar dem engen Kunstbegriff des BVerfG (BVerfGE 30, 173 [179]; BSG, Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 14/92, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

    Die Einordnung der Unterrichtstätigkeit der Klägerin als Lehre von Kunst, kann deshalb nicht bereits verneint werden, weil sie in der Regel nicht angehende Künstler für ihren Beruf ausbildet, sondern Laien unterrichtet, die in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (so bereits BSG, Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 14/92, veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2007 - L 11 KR 523/07

    Tanzdozent - meditativer Tanz - internationaler Volkstanz - kein Künstler iS der

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 377/08
    In solchen Fällen ist ausgehend vom Künstlerbericht mit seinen Katalogberufen als Einordnungshilfe vielmehr selbstständig nachzuvollziehen, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzuordnen ist und ob sie weder als Traditions- und Brauchtumspflege (Folklore, vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2007 - L 11 KR 523/07, veröffentlicht in JURIS-Datenbank) noch als (kunst)handwerkliche Tätigkeit (vgl. BSG, a. a. O., m. zahlr. Nw.) oder als Teil des Massen- und Freizeitsports (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2006 - B 3 KR 11/06 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank) aus dem Schutzbereich des KSVG auszugrenzen ist .

    Ausgehend davon zeigt sich, dass die Klägerin, die die Choreographien und Kostüme selbst entwirft, eine eigenschöpferisch kreative Tanzform - und nicht etwa Folklore (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2007 - L 11 KR 523/07, veröffentlicht in JURIS-Datenbank) -, die auf klassischen indischen Tänzen beruht und teilweise (Bollywood) auch als zeitgenössischer Tanz einzuordnen ist, zur Aufführung bringt.

    Angesichts des zeitgenössischen Charakters des "Bollywood-Tanzes lässt sich dieser auch nicht dem Bereich der Folklore zuordnen (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2007 - L 11 KR 523/07, veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94

    Künstlersozialabgabe bei Unterhaltungsshows, Variete

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 377/08
    Der Gestaltung der Freizeit wird hohe Priorität eingeräumt; Sport und vor allem die Möglichkeiten zur Unterhaltung besitzen eine gesteigerte Bedeutung ( so schon BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 S. 76 f. - Damenunterwäschevorführung ).

    Dass bereits dieses eigenschöpferische Moment im Sinne eigener Choreographien bei der Vorbereitung und Darbietung des Tanzes, den Tanz als solchen zur Kunst werden lässt, meint offensichtlich auch das BSG, wenn es den Tanz per se als klassischen Werktyp der Kunst erwähnt (Urteil vom 25.10.1995 - 3 RK 24/94, Rz. 18; Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 14/92, Rz. 14; Urteil vom 07.07.2005 - B 3 KR 7/04 R, Rz. 16, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 377/08
    Anders ausgedrückt: Die Klägerin, die eigene Choreographien eines zeitgenössischen Tanzes (Bollywood) und eines per se Kreativität voraussetzenden klassischen indischen Tanzes entwickelt und zur Aufführung bringt, unterfällt sogar dem engen Kunstbegriff des BVerfG (BVerfGE 30, 173 [179]; BSG, Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 14/92, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 377/08
    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftrittsort Teil des (Kunst-)Werks ist (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 - 1 BvR 816/82, veröffentlicht in JURIS-Datenbank, Rz. 34 ff. - "Anachronistischer Zug").
  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 377/08
    Wirkbereich der Kunst meint dabei aber lediglich, der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk zu verschaffen, d. h. seine Darbietung und Verbreitung (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 03.11.1987 -1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85, veröffentlicht in JURIS-Datenbank, Rz. 31).
  • BFH, 09.10.2003 - V R 86/01

    Steuerbegünstigte Theatervorführung

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 377/08
    Dass diese (weite) Interpretation des zur Qualifizierung als Kunst ausreichenden "Wirkbereichs" auch im Übrigen der allgemeinen Verkehrsanschauung entspricht, wird nicht zuletzt durch die Rechtsprechung aus anderen Bereichen des Rechts belegt (vgl. etwa zur weiten Auslegung des Begriffs "Theater" in § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a UStG: BFH, Urteil vom 09.10.2003 - V R 86/01; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2012 - 5 K 5202/10, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank).
  • BSG, 07.07.2005 - B 3 KR 7/04 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht wegen Betreibens einer

  • BSG, 14.12.1994 - 12 RK 62/93

    Versicherungspflicht - Lehrerin - Eurythmie - Künstlersozialversicherung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.08.2012 - 5 K 5202/10

    Ermäßigte Besteuerung der Eintrittspreise von Feuerwerksveranstaltungen

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